Schweinegrippe und Recht – Reiserücktritt

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Die Schweinegrippe ist inzwischen in den täglichen Gesprächen allgegenwärtig. Diejenigen, die aus beruflichen oder privaten Gründen eine Reise planen und wissen, dass die Region besonders von der Schweinegrippe betroffen ist, stellen sich häufig die Frage, ob von der Reise zurückgetreten werden kann und welche finanziellen Auswirkungen dies hat.

Nach § 651 j BGB besteht ein Kündigungsrecht ohne Entschädigungspflichten nur, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Als höhere Gewalt anerkannt sind Krieg, innere Unruhen im Reiseland, politische unruhige Verhältnisse, Naturkatastrophen und generell Epidemien.
Abzugrenzen ist die höhere Gewalt damit vom allgemeinen Lebensrisiko.
Die Pandemiestufe 6, die mittlerweile ausgerufen wurde, ergibt alleine keine hinreichende Möglichkeit, einen Flug oder eine Reise zu stornieren.
Erst wenn eine offizielle Reisewarnung des auswärtigen Amts für ein spezielles Land oder eine Region ausgegeben wird, kann man von höherer Gewalt im Sinne des § 651 j BGB ausgehen und die Reise kündigen. Allein mit der Bekanntgabe der Pandemiestufe 6 ist keine derartige Reisewarnung verbunden.
Zur Infektionskrankheit Sars in China gab es jedoch vereinzelt Rechtsprechung (AG Augsburg, Az.: 14 C 4608/09), die bei fehlender Reisewarnung gleichwohl einen Fall von höherer Gewalt vorliegen sah und eine kostenlose Stornierung möglich machte.
Sollten besorgte Urlauber auf jeden Fall von der Reise zurücktreten wollen und versuchen, das Kostenrisiko zu verringern, kann man sich auf das so genannte „Hurrikan-Urteil“ (Az: X ZR 147/01) des Bundesgerichtshofs berufen. Danach besteht ein Kündigungsrecht, wenn mit dem Eintritt eines schädigenden Ereignisses für Leib und Leben mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
Teilweise sind Veranstalter aus Kulanz zur Stornierung bereit.
Eine gewöhnliche Reiserücktrittsversicherung hilft in solchen Fällen übrigens nicht weiter. Diese könne nur in Anspruch genommen werden, wenn der Reisende direkt betroffen ist; bei Krankheit des Versicherten oder Tod eines nahen Angehörigen beispielsweise.

Auch können weitere Probleme auftreten, wenn Urlauber sich im Reiseland tatsächlich mit dem Virus infizieren und dadurch zusätzlich Kosten für Hotel und Flug entstehen. Zusätzliche Unterkunfts- und Reisekosten wegen Krankheit sind grundsätzlich nur über eine extra abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung abgedeckt, ansonsten hat der Reisende hierfür selbst aufzukommen.

Quelle: bild.de, rp-online.de, focus.de, welt.de, berlinonline.de, AFP, mz-web.de, n-tv.de, rechtsanwaelte-wuerzburg.de, spiegel.de, aerztezeitung.de.....